In der Regel wird die Umsatzsteuer nach den Vorschriften des Landes des Versenders bestimmt. Infolge der unterschiedlichen Höhe der nationalen Mehrwertsteuersätze ergäbe sich ein Wettbewerbsvorteil für Versender in Staaten mit niedrigen gegenüber solchen in Staaten mit hohen Steuersätzen.
Um dies zu verhindern, wird der Grundsatz der Besteuerung nach den Vorschriften des Ursprungslands umgedreht und die Besteuerung erfolgt, einschließlich des entsprechenden Steuersatzes, nach den Vorschriften des Bestimmungslands.
Da dies für den Versandhändler mit dem nicht ganz unerheblichen Nachteil verbunden ist, dass er zusätzliche umsatzsteuerrechtliche Pflichten in einem anderen Land erfüllen muss, gilt dies aber erst bei Überschreiten der Lieferschwelle für das jeweilige Land. Hat der Versandhändler Kunden in mehreren Ländern ist die Lieferschwelle für jedes Land einzeln zu prüfen.
Die Lieferschwellen werden von den Staaten selbst bestimmt. Die Lieferschwelle für Lieferungen nach Deutschland beträgt 100.000 €. Für Lieferungen, z. B. nach Italien oder Frankreich beträgt die Lieferschwelle nur 35.000 €, nach Großbritannien 70.000 GBP. Interessanter Weise ist aber auch ein Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle zulässig.
In dem Fall sind die Umsätze in das jeweilige Zielland vom ersten Euro an nach den dort geltenden Vorschriften zu besteuern. Dies kann vorteilhaft sein, wenn dort ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz gilt, als im Ursprungsland. Allerdings sollte geprüft werden, ob der Vorteil der daraus resultierenden höheren Marge im Verhältnis zu dem erhöhten Administrationsaufwand steht.
Unsere Leistungen
- Unterstützung bei der Überwachung der Lieferschwellen
- Beratung in Bezug auf die Frage, ob ein Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle im Einzelfall sinnvoll ist