Das Handelsmodell des Drop-Shipping ist nicht neu. Bekannt ist es auch unter den Bezeichnungen Streckenhandel oder Direkthandel. Im Zusammenspiel mit den sich durch die Nutzung des Internets ergebenden Möglichkeiten erfreut es sich jedoch zunehmender Beliebtheit.
Dies auch aus gutem Grund. So überwiegen ganz klar die Vorteile, wie zum Beispiel geringer Kapitalbedarf und Wegfall von Lagerkosten und -risiken. Das Prinzip des Drop-Shippings ist ganz einfach. Der Händler eröffnet im Internet einen Onlineshop, in dem er Waren anbietet, die er gar nicht besitzt.
Wenn nun ein Kunde diese Waren bei ihm ordert, reicht der Händler die Order weiter an einen Großhändler oder den Hersteller, verbunden mit dem Auftrag, die Ware direkt an den Kunden zu versenden. Der Händler gelangt also auch weiterhin zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Ware.
Solange alle Beteiligten in Deutschland ansässig sind, ist das Ganze auch umsatzsteuerrechtlich übersichtlich. Natürlich entsteht zweimal Umsatzsteuer, was aber nichts Besonderes ist, da der Gesetzgeber auf die zwei Rechtsgeschäfte abstellt und nicht auf den einen Versand.
Häufig sitzt aber der Hersteller der angebotenen Produkte im Ausland, z. B. in China. Damit verbunden sind dann zahlreiche umsatzsteuerliche Probleme. Hätten Sie zum Beispiel gewusst, dass der Versand der Ware durch einen Hersteller außerhalb der Europäischen Union an den Kunden in Deutschland zwei umsatzsteuerliche Probleme auslöst?
Da wäre zum einen die Tatsache, dass beim Grenzübertritt der Ware die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer anfällt, in der Regel auch noch verbunden mit einer Zollpflicht. Außerdem entsteht vielleicht auch noch die „normale“ Umsatzsteuer, eventuell aber auch nicht. Wichtig ist hier z. B die Wahl der richtigen Lieferbedingungen.
Also, verzollt und versteuert oder lieber nicht? Das Ganze wird dann gern auch noch verschlüsselt in sogenannten Incoterms. Also, EXW oder DDP? Nicht viel besser sieht es aus, wenn der Hersteller seinen Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union hat.
Hier ist durch den Händler, neben der Besteuerung des Umsatzes an den Kunden, regelmäßig noch ein sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Denkbar ist aber auch die Order eines ausländischen Kunden, der sich aufgrund des in Deutschland, im Vergleich zu anderen europäischen Staaten vergleichsweise niedrigen Mehrwertsteuersatzes, Preisvorteile erhofft.
Tatsächlich können beide Steuersätze in Betracht kommen. Durch Abgabe der richtigen Erklärung kann man unter Umständen dafür sorgen, dass der günstigere angewendet wird. Wie Sie sehen, kann das Drop-Shipping, zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht, jede Menge Probleme aufwerfen.
Unsere erfahrenen Spezialisten helfen Ihnen gern, vertragliche Gestaltungen zu finden, die für Ihr Geschäft zum optimalen steuerlichen Ergebnis führen. Und sie bewahren Sie möglicherweise vor hohen Umsatzsteuernachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.